UN: | 3476 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN |
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mit Wasser reagierende Stoffe enthaltend | | Klasse 4.3/ Code: W3
| | Gefahrzettel 4.3
| | Tunnelcode: E | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
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| Sondervorschrift(en) 328 und 334: | | siehe Sondervorschrift 328 (Definition) | | 334 Eine Brennstoffzellen-Kartusche darf einen Aktivator enthalten, vorausgesetzt, dieser ist mit zwei voneinander unabhängigen Vorrichtungen ausgerüstet, die während der Beförderung eine unbeabsichtige Mischung mit Brennstoff verhindern. | |
| begrenzte Mengen: max. 500 ml oder 500g je Innenverpackung |
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| freigestellte Mengen: E0 | (in freigestellten Mengen nicht zugelassen) |
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Beförderungskategorie: 3 (freigestellte Menge max. 1000 kg) | |
Verpackung: P004
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Versandstücke: | V1 Die Versandstücke sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen |
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Laden: | CV23 Bei der Handhabung der Versandstücke sind besondere Maßnahmen zu treffen, damit sie nicht mit Wasser in Berührung kommen. |
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Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis) | |
| Folgende Informationen entstammen aus Spalte 17 des IMDG-Codes |
| Eigenschaften: | Brennstoffzellen-Kartuschen, die mit Wasser reagierende Stoffe enthalten, dürfen auch in Ausrüstungen oder verpackt mit Ausrüstungen versendet werden. | |
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