Ausnahme 20 - Abfallgruppe 1.1

Klasse    2
Klassifizierungscode 5A, 5F, 5FC, 5O
Redaktioneller Hinweis:
Der Klassifizierungscode 5FC wird für die UN 2037 in der Tabelle A des ADR nicht verwendet, daher wird folgend auf diese Variante nicht weiter eingegangen.
Benennung Gefäße, klein mit Gas (UN 2037) mit folgenden Eigenschaften
Erstickend, entzündbar, entzündbar ätzend oder oxidierend
Bemerkung 1 Dieser Gruppe dürfen auch nach Kapitel 3.4 des ADR/RID/ADN freigestellte Gegenstände der Klasse 2 beigegeben werden (z.B. Kohlendioxidpatronen)
Bemerkung 2 Feuerzeuge und deren Nachfüllpatronen der UN 1057 sind Gegenstände des Klassifizierungscodes 6F des ADR/RID/ADN und dürfen daher nicht im Rahmen dieser Ausnahme befördert werden (Beförderung nach Sondervorschrift 654 ADR/RID/ADN)
Angabe im Beförderungspapier Abfallgruppe 1.1
Nummer der Gefahrzettelmuster*2.22.12.2+5.1
Klassifizierungscode*5A5F5O
Tunnelbeschränkungscode(E)
* hier ist der jeweisl zutreffende Eintrag zu wählen
Gefahrzettel 2.2 (bei 5A)
2.1 (bei 5F)
2.2+5.1 (bei 5O)
Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemische
Verpackungen Fässer und Kanister aus Kunststoff oder Stahl (1H2/X, 3H2/X, 1A2/X, 3A2/X)
Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoff (4A/X, 4H2/X)
Kiste aus Pappe (4GW) mit Auflagen
IBC aus Stahl oder Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starren Kunststoff der Verpackunggruppe II (11A/Y, 11HZ1)
Alle Verpackungen und IBC müssen mit einer Lüftungseinrichtung ausgestattet sein.

siehe auch Ausnahme 20