ADR 2023       UN-Suche
0132


UN 0132 DEFLAGRIERENDE METALLSALZE AROMATISCHER NITROVERBINDUNGEN, N.A.G.
Klasse 1/ Code: 1.3C
Gefahrzettel 1
Beförderungspapier:
UN 0132 Deflagrierende Metallsalze Aromatischer Nitroverbindungen, n.a.g. (XXXX), 1.3C, (C5000D)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (C5000D) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 5000 kg ist; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E.
Sondervorschrift(en) 274:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 kg)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P114a / P114b (Sondervorschrift(en): PP26 )
Zusammenpacken: MP2
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
Versandstücke: V2 siehe Sondervorschrift V2 (EX-Fahrzeuge)
V3 Bei der Beförderung von pulverförmigen, rieselfähigen Stoffen sowie von Feuerwerkskörper muss der Containerboden eine metallene Oberfläche oder Abdeckung haben.
Laden: siehe Sondervorschrift CV1 (Be- und Entladen in der Öffentlichkeit)
siehe Sondervorschrift CV2 (Reinigung der Ladefläche und Feuerverbot)
Siehe Unterabschnitt 7.5.5.2 (Mengenbegrenzung)
Betrieb: siehe Sondervorschrift S1 (besondere Voschriften für Explosivstoffe)
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Hinweise: Stoff
EmS: F-B S-Y
Benennung in Englisch: Deflagrating metal salts of aromatic nitroderivatives, n.o.s.
Trennvorschrift: SG31Entfernt von SGG9 - Blei und seine Verbindungen stauen