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40
1309


UN 1309 ALUMINIUM-PULVER, ÜBERZOGEN
Klasse 4.1 / Verpackungsgruppe II/ Code: F3
Gefahrzettel 4.1 / Gefahrennummer: 40
Beförderungspapier:
UN 1309 Aluminium-Pulver, überzogen, 4.1, VG II, (E)
Tunnelcode: (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
begrenzte Mengen (LQ): max. 1 kg je Innenverpackung
freigestellte Mengen (EQ): E2 (30 g bzw. 30 ml je Innenverpackung und 500 g bzw. 500 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 2 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 333 kg)
(Multiplikator 3)
Verpackung: P002 / IBC08 (Sondervorschrift(en): PP38 B4 )
Zusammenpacken: MP11
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 6.2
ortsbew. Tanks: T3 (Sondervorschrift(en): TP33 )
ADR-Tanks: SGAN
Fahrzeug: AT
Versandstücke: V11 Großpackmittel (IBC), ausgenommen metallene IBC und starre Kunststoff-IBC, sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu befördern
Umweltgefährdende Eigenschaften: keine umweltgefährdende Einstufung gemäß EU-VO 1272/2008 (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Hinweise: Nicht überzogen besitzt Aluminiumpulver die Eigenschaft, in Berührung mit Wasser, besonders Seewasser, Wasserstoff zu entwickeln; wenn es mit Öl oder Wachs überzogen ist, tritt dies bei normalen Temperaturen nicht ein. Wenn Behälter beschädigt werden, wird ausgelaufenes Pulver leicht durch Funken oder eine offene Flamme entzündet, es kann sich ein explosionsfähiges Gemisch bilden.
Werkstoffe und Chemikalien: Reagiert leicht mit Säuren und kaustischen Alkalien unter Entwicklung von Wasserstoff, einem entzündbaren Gas. Reagiert leicht mit Eisenoxid (Thermit-Effekt).
REDOX-Verhalten: Kann mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen explosionsfähige Gemische bilden.
EmS: F-G S-G
Benennung in Englisch: Aluminium powder, coated
Trenngruppe: SGG15Pulverförmige Metalle
Trennvorschrift: SG17Getrennt von Klasse 5.1 stauen
SG25Getrennt von Klassen 2.1 und 3 stauen
SG26Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden.
SG32Entfernt von SGG10 - flüssigen halogenisierten Kohlenwasserstoffen stauen
SG35Getrennt von SGG1 - Säuren stauen
SG36Getrennt von SGG18 - Alkalien stauen
SG51Getrennt Eisenoxid stauen