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40
1361


UN 1361 KOHLE
tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
Klasse 4.2 / Verpackungsgruppe II/ Code: S2
Gefahrzettel 4.2 / Gefahrennummer: 40
Beförderungspapier:
UN 1361 Kohle, 4.2, VG II, (D/E)
Tunnelcode: (D/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 2 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 333 kg)
(Multiplikator 3)
Verpackung: P002 / IBC06 (Sondervorschrift(en): PP12 )
Zusammenpacken: MP14
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
ortsbew. Tanks: T3 (Sondervorschrift(en): TP33 )
ADR-Tanks: SGAN (Sondervorschrift(en): TU11 )
Fahrzeug: AT
Versandstücke: V1 Die Versandstücke sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen
V13 Wenn der Stoff in Säcken 5H1, 5L1 oder 5M1 verpackt ist, so sind diese in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern zu befördern
Umweltgefährdende Eigenschaften: nicht umweltgefährdend im Sinne des ADR (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Schwarzes Pulver oder Granulat.
Hinweise: Das für die Verschiffung vorgesehene Material sollte vor der Beförderung ausreichend wärmebehandelt und dann abgekühlt sein.
EmS: F-A S-J
Benennung in Englisch: Carbon