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2006


UN 2006 KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
Klasse 4.2 / Verpackungsgruppe III/ Code: S2
Gefahrzettel 4.2
Beförderungspapier:
UN 2006 Kunststoffe auf Nitrocellulosebasis, Selbsterhitzungsfähig, n.a.g. (XXXX), 4.2, VG III, (E)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 274 und 528:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
528 UN 1353 Fasern und Gewebe, imprägniert mit schwach nitrierter Cellulose, nicht selbsterhitzungsfähig sind Stoffe der Klasse 4.1.
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 3 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 1000 kg)
(Multiplikator 1)
Verpackung: P002 / R001
Zusammenpacken: MP14
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
Versandstücke: V1 Die Versandstücke sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen
Umweltgefährdende Eigenschaften: keine umweltgefährdende Einstufung gemäß EU-VO 1272/2008 (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
EmS: F-A S-G
Benennung in Englisch: Plastics, nitrocellulose-based, self-heating, n.o.s.