UN | 3048 ALUMINIUMPHOSPHID-PESTIZID |
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| Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe I/ Code: T7
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| Gefahrzettel 6.1
/ Gefahrennummer: 642
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| Beförderungspapier: UN 3048 Aluminiumphosphid-Pestizid, 6.1, VG I, (C/E), umweltgefährdend |
| Tunnelcode: | (C/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C und D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
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| Sondervorschrift(en) 153 und 648: | | 153 Diese Eintragung gilt nur, wenn auf der Grundlage von Prüfungen nachgewiesen wird, dass die Stoffe in Berührung mit Wasser weder brennbar sind noch eine Tendenz zur Selbstentzündung zeigen und das entwickelte Gasgemisch nicht entzündbar ist. |
| 648 Mit diesem Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizid) imprägnierte Gegenstände, wie Pappteller, Papierstreifen, Wattekugeln, Kunststoffplatten, in luftdicht verschlossenen Umhüllungen unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. |
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| begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig |
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freigestellte Mengen (EQ): | E0 | (in freigestellten Mengen nicht zugelassen) |
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Beförderungskategorie: 1 | [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)] (höchstzulässige Menge max. 20 kg) (Multiplikator 50) |
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Verpackung: P002 / IBC07
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Zusammenpacken: MP18 | |
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 7.3 |
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ortsbew. Tanks: T6 (Sondervorschrift(en): TP33 ) |
| ADR-Tanks: S10AH (Sondervorschrift(en): TU15 TE19 ) |
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Fahrzeug: AT |
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Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 3000 ltr. Nettomasse in Tanks | |
Versandstücke: | V10 Großpackmittel (IBC) sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu befördern |
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Betrieb: | S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig. S14 Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten für Fahrzeuge, die beliebige Mengen dieser Stoffe befördern. |
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| Umweltgefährdende Eigenschaften: Einstufung gemäß EU-VO 1272/2008: H 400 mit M-Faktor 100, demzufolge kennzeichnungspflichtig ab einem Gehalt von 0,25 % (siehe Hinweis) | |
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| Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes |
| Eigenschaften: | Gewachste Pellets, ausreichend stabilisierte Pulver, Tabletten oder Kristalle. | Gesundheit: | Hochgiftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. | |
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| Benennung in Englisch: Aluminium phosphide pesticide |
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