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3189


UN 3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G.
Klasse 4.2 / Verpackungsgruppe II/ Code: S4
Gefahrzettel 4.2 / Gefahrennummer: 40
Beförderungspapier:
UN 3189 Selbsterhitzungsfähiges Metallpulver, n.a.g. (XXXX), 4.2, VG II, (D/E)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (D/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 274 und 555:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
555 Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E2 (30 g bzw. 30 ml je Innenverpackung und 500 g bzw. 500 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 2 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 333 kg)
(Multiplikator 3)
Verpackung: P410 / IBC06
Zusammenpacken: MP14
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 6.6
ortsbew. Tanks: T3 (Sondervorschrift(en): TP33 )
ADR-Tanks: SGAN
Fahrzeug: AT
Versandstücke: V1 Die Versandstücke sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu verladen
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
REDOX-Verhalten: Bildet mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen explosionsfähige Gemische
EmS: F-G S-J
Benennung in Englisch: Metal powder, self-heating, n.o.s.
Trenngruppe: Schwermetalle und ihre Salze (einschließlich ihrer metallorganischen Verbindungen)
SGG11Quecksilber und Quecksilberverbindungen
Trennvorschrift: SG26Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container-Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden.