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3256


UN 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt und unter 100°C
Klasse 3 / Verpackungsgruppe III/ Code: F2
Gefahrzettel 3 / Gefahrennummer: 30
Beförderungspapier:
UN 3256 Erwärmter flüssiger Stoff, entzündbar, n.a.g. (XXXX), 3, VG III, (D/E)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (D/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 274 und 560:
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
560 Ein erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g., bei oder über 100°C (einschließlich geschmolzener Metalle und geschmolzener Salze) und im Falle eines Stoffes, der einen Flammpunkt hat, bei einer Temperatur unter seinem Flammpunkt ist ein Stoff der Klasse 9 ( UN 3257
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 3 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 1000 ltr. Nennvolumen)
(Multiplikator 1)
Verpackung: P099 / IBC99
Zusammenpacken: MP2
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
ortsbew. Tanks: T3 (Sondervorschrift(en): TP3 TP29 )
ADR-Tanks: LGAV (Sondervorschrift(en): TU35 )
Fahrzeug: FL
Betrieb: siehe Sondervorschrift S2 (Maßnahmen bei entzündbaren Stoffen)
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
EmS: F-E S-D
Benennung in Englisch: Elevated temperature liquid, flammable, n.o.s.