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3477


UN 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
ätzende Stoffe enthaltend
Klasse 8/ Code: C11
Gefahrzettel 8
Beförderungspapier:
UN 3477 Brennstoffzellen-Kartuschen mit Ausrüstungen verpackt, 8, (E)
Tunnelcode: (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 328 und 334:
328 siehe Sondervorschrift 328 (Definition)
334 Eine Brennstoffzellen-Kartusche darf einen Aktivator enthalten, vorausgesetzt, dieser ist mit zwei voneinander unabhängigen Vorrichtungen ausgerüstet, die während der Beförderung eine unbeabsichtige Mischung mit Brennstoff verhindern.
begrenzte Mengen (LQ): max. 1 ltr. oder 1 kg je Innenverpackung
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 3 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 1000 kg)
(Multiplikator 1)
Verpackung: P004
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Brennstoffzellen-Kartuschen, die ätzende Stoffe enthalten, dürfen auch in Ausrüstungen oder verpackt mit Ausrüstungen versendet werden.
EmS: F-A S-B
Benennung in Englisch: Fuel cell cartridges packed with equipment