Ausnahme 20 - Abfallgruppe 10.1

Klasse    8
Verpackungsgruppe II (UN2031, UN1802) bzw. I und II (UN 1796, UN 1826)
Benennung Abfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen ( UN 1796 und UN 1826) und/oder Perchlorsäure (UN 1802)
Beispiele Bestimmte Reinigungsmittel
Bemerkung 1 Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen.
Bemerkung 2 Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN-Nummer 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen
Bemerkung 3 Perchlorsäure, wässrige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure sind zur Beförderung nicht zugelassen.
Angabe im Beförderungspapier Abfallgruppe 10.1
Nummer der Gefahrzettelmuster 8
Verpackungsgruppe I
Tunnelbeschränkungscode (E)
Gefahrzettel 8
Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff Netzmittel
Verpackungen Fässer und Kanister aus Kunststoff oder Stahl (1H2/X, 3H2/X, 1A2/X, 3A2/X)
Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoff (4A/X, 4H2/X)
Anliefergefäße in metallene IBC der Verpackunggruppe I (11A/X)

siehe auch Ausnahme 20