Ausnahme 20 - Abfallgruppe 15

Klasse   
Verpackungsgruppe
Benennung Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle
Bemerkung Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften siehe Nummern 2.6, 2.8 und 4.3 der Ausnahme 20
Angabe im Beförderungspapier Abfallgruppe 15
Nummer der Gefahrzettelmuster
Verpackungsgruppe
Tunnelbeschränkungscode (B/E)
Gefahrzettel Kennzeichnung gemäß 5.2.1.9.1
Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift "Gefahrgut, nicht identifiziert" aufzubringen.
Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff Salpetersäure 55%, Netzmittel
Verpackungen Anliefergefäße mit inerten Saug- und Füllstoff einsetzen in

Erste Verpackung
Kisten aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2 oder in Fässern aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen.

Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind dann einzeln oder zu mehreren einzusetzen in

Zweite Verpackung
Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder Fässer aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2 oder in metallene IBC der Verpackunggruppe I (11A/X), die bauartgeprüft und -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken.

Stellplatz
Verpackungen mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, dass heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu verstauen und zu sichern

siehe auch Ausnahme 20