1 | Abweichend von §1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie 18, 21 und 22
der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen
Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen
nach den Abfallgruppe 1 bis 15 klassifiziert, verpackt,
gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der
Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden. |
|
2 | Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung | |
---|---|---|
2.1 | Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu
sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander
eingehen können. Bei Einstufung nach Nummer 4.2, 4.5 oder 4.6 ist der Stoff der Klasse 3, 8 oder 9 zusätzlich anzugeben. |
|
2.2 | Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können,
auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden
Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen
Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht
auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein
Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften
befördert werden müssen. Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben. Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich. Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen. |
|
2.3 | Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt,
muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe
die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der
ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen
Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten
Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeiten) geführt werden
kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen
gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen
Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit
Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer
2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten
Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser
Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn
die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung
zugelassen ist. Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2
gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als
erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den
jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und
-zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1
nachgewiesen wurde. |
|
2.4 | Tabelle der gefährlichen Abfälle | |
Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen,
Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen
(soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar)
und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die
jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die
Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den
Straßenverkehr (S). [Statt der Tabelle wird auch die tabellarische Aufstellung auf dieser Website verwiesen] |
||
2.5 | Sonstige Vorschriften |
|
Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen
Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm
Masse unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen
und Großpackmittel (IBC) eingegeben werden. Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind:
Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen. |
||
2.6 | Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß
mit inerten Saug- und Füllstoff einsetzen in Kisten aus Holz der
Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus starren Kunststoffen der
Codierung 4H2 oder in Fässern aus Kunststoff der Codierung 1H2,
die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft,
-zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke
oder Fässer sind dann einzeln oder zu mehreren einzusetzen in
Kisten aus Stahl, Aluminium oder starrem Kunststoff der Codierung
4A, 4B, 4H2 oder Fässer aus Stahl oder Kunststoff der Codierung
1A2, 1H2, die bauartgeprüft und -zugelassen und gekennzeichnet
sind, zu verpacken. |
|
2.7 | Die Abfälle der Abfallgruppe/Abfalluntergruppe 1, 2.1, 5, 6, 7,
8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmitte
(IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC
mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden. Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehälter nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Die Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. |
|
2.8 | Die Abfälle der Abfallgruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 1, 12 und 15 in
Anliegerungsgefäßen dürfen auch in metallenen Großpackmitten (IBC)
der Verpackungsgruppe I verpackt werden. |
|
2.9 | Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß
verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so
einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäße
vollständig ausgefüllt sind. |
|
2.10 | Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in
die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu
kontrollieren. |
|
2.11 | Bei Verpackungen mit W-Codierung (z.B. 1H2W) müssen die
Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte
Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen
können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß
in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus
Kunststofffolie verpackt werden. |
|
2.12 | Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), die eingedrückt, aber noch
dicht sind, dürfen nur in Fässer, Kanister oder Kisten aus Pappe
(z.B. 4GW) mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Teilentleerte
und niht funktionsfähige Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen), der
Klasse 2 Klassifizierungscode 5F, die entzündbare Gase enthalten,
können auch unter folgenden Bedingungen befördert werden:
|
|
2.13 | Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in
folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen
befördert werden: Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf. |
|
2.14 | Die Verpackungen und Großpackmitte (IBC) für Abfälle der
Abfallgruppe 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach
Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein. |
|
2.15 | Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN
unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine
gefährlichen Reaktionen entstehen können. Gefährliche Reaktionen
sind:
|
|
3 | Verantwortlichkeiten | |
3.1 | Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson
die Pflichten nach § 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen. |
|
3.2 | Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,
|
|
3.3 | Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3
der GGVSEB die Güterwagen – entsprechend der verladenen Güter –
auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzettel (Placards)
nach der Tabelle Spalte 7 in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem
Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu
versehen. |
|
4 | Sonstige Vorschriften | |
4.1 | Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit
gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit
gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im
Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht
schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern. |
|
4.2 | Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2,
11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen
befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende
Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke zu verwenden. |
|
4.3 | Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits,
dass heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den
übrigen Versandstücken zu verstauen und zu sichern. |
|
4.4 | Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht
verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke
oder Gegenstände beschädigt werden können. |
|
4.5 | Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs
Monate nach Befüllung der Verpackungen und Großpackmittel (IBC)
abgeschlossen sein. |
|
4.6 | Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie
die Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind. |
|
5 | Beförderungspapier | |
|
||
6 | Befristung | |
Die Ausnahme 20 ist bis zum 30.Juni 2027 befristet. |