§ 35c Absatz 9 GGVSEB
Fahrwegbestimmung
Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
- Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht
mehr als 300 km beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Nummer 1)
- der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332 (Unterklasse 1.5), wenn für diese
explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformitätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes erbracht wurde
und diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfindlichkeit von mehr als 30 Joule sowie eine
Reibempfindlichkeit von mehr als 280 Newton bei Durchführung der Prüfverfahren3 haben, und
- der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)
- bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen
Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder
- bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen
Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer
Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC)
ausgerüstet sind und dies in der
ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und
Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden.
3Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur
Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der
jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung.