Zur Feststellung der Stoffkennzeichnungsnummer in u.g. Reihenfolge vorgehen:
Festlegung der gefährlichen Eigenschaften
(Zuordnung der Klasse bei mehreren Gefahren mittels Tabelle 2.1.3.9 ADR) ⇒ zur Hilfstabelle
Prüfen, ob der Stoff namentlich benannt ist
Prüfen, ob der Stoff einer Gattungseintragung zugeordnet werden kann
Nicht namentlich benannten Stoffen (N.A.G.)
Folgende Reihenfolge beachten:
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe (D)
desensibilisierte explosive fest Stoffe (D)
pyrophore Stoffe (S)
beim Einatmen sehr giftige Stoffe (6.1, I) (T)
Wenn der Stoff die o.g. Eigenschaften nicht aufweist kann eine Zuordnung nach u.g. Tabelle (und verknüpfter Tabellen erfolgen) Die Tabelle 2.1.3.9 und die Entscheidungsbäume des Kapitels 2 ADR wurden berücksichtigt
bei nur einer Gefahr (ohne Nebengefahr)
S (selbstentzündliche Stoffe, pyrophor oder selbsterhitzungsfähig)
W (Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln)
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F |
S |
W |
O |
T |
C |
F (entzündbar) |
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S (selbsterhitzungsfähig) |
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W (bildet mit Wasser entzündbare Gase) |
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O (oxidierend wirkend) |
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T (giftig) |
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C (ätzend) |
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Bewertung Metallorganische Stoffe