Kapitel 1.2

Begriffsbestimmungen

Flaschenbündel

Eine Einheit aus Flaschen, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. der gesamte Fassungsraum darf 3.000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündel, die für die Beförderung von giftigen Gasen der Klasse 2 (Gruppen, die gemäß Absatz 2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser Fassungsraum auf 1.000 Liter begrenzt.