Unterabschnitt 4.1.4.1

Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
(ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen)

Verpackungsanweisung P200

Verpackungsart

Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 und die nachstehenden unter (1) bis (9) aufgeführten Vorschriften werden beachtet.

Allgemeines

  1. Die Gefäße müssen so verschlossen und dicht sein, dass ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.

  2. Druckgefäße, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m³ (ppm) gemäß Tabelle enthalten, dürfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. UN-Druckgefäße zur Beförderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Dickstostoffmonoxid müssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein.

  3. Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflüssigte und gelöste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, di nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle3). Sie enthalten Angaben über:

    [Bemerkung der Redaktion: Inhalte der Tabellen sind im Datenblatt der UN-Nummer eingepflegt]

    Bem. Bei Druckgefäßen, für die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, richtet sich die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung nach den Bestimmungen der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Druckgefäße zugelassen hat.

Prüfdruck, Füllungsgrad und Vorschriften für das Befüllen

  1. Der Mindestprüfdruck beträgt 1 MPa (10 bar)

  2. Druckgefäße dürfen in keinem Fall über den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befüllt werden:

    1. Für verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht größer sein als zwei Drittel des Prüfdrucks der Druckgefäße. Die Sondervorschrift für die Verpackung o legt Einschränkungen bezüglich dieser Obergrenze des Betriebsdrucks fest. Der Innendruck bei 65°C darf in keinem Fall den Prüfdruck überschreiten.

    2. Für unter hohem Druck verflüssigte Gase ist der Füllungsgrad so zu wählen, dass der bei 65°C entwickelte Druck den Prüfdruck der Druckgefäße nicht überschreitet. Mit Ausnahme der Fall, in denen die Sondervorschrift für die Verpackung o gilt, ist die Verwendung anderer als in der Tabelle angegebenen Prüfdrücke und Füllungsgrade zugelassen, vorausgesetzt,

      1. das Kriterium der Sondervorschrift für die Verpackung r ist, sofern anwendbar, erfüllt oder

      2. das oben genannte Kriterium ist in allen anderen Fällen erfüllt.

      Für unter hohem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad (FR) wie folgt zu bestimmen:

      FR = 8,5 x 10-4 x dg x Ph

      wobei

      FR = höchstzulässiger Füllungsgrad

      dg = Gasdichte (bei 15°C, 1 bar) in kg/m³)

      Ph = Mindestprüfdruck (in bar)

      Ist die Dichte des Gase nicht bekannt, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:

      FR = Ph x MM x 10-3 / (R x 338)#

      wobei

      FR = höchstzulässiger Füllungsgrad

      dg = Gasdichte (bei 15°C, 1 bar) in kg/m³)

      Ph = Mindestprüfdruck (in bar)

      MM = Molekularmasse (in g/Mol)

      R = 8,31451 x 10-2 bar*l*Mol-1 *K-1 (Gaskonstante)

    3. Für unter niedrigen Druck verflüssigte Gase ist die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum gleich der 0,95-fachen Dichte der flüssigen Phase bei 50°C; außerdem darf die flüssige Phase bei Temperaturen bis zu 60°C das Druckgefäß nicht ausfüllen. Der Prüfdruck des Druckgefäßes muss mindestens gleich dem Dampfdruck (absolut) des flüssigen Stoffes bei 65°C minus 100 kPa (1bar) sein. Für unter niedrigem Druck verflüssigte Gase oder Gasgemische, für die entsprechende Daten nicht verfügbar sind, ist der höchstzulässige Füllungsgrad wie folgt zu bestimmen:

          FR = (0,0032 x BP – 0,24) x d1

      wobei

      FR = höchstzulässiger Füllungsgrad

      BP = Siedepunkt (in Kelvin)

      d1 = Gasdichte (bei 15°C, 1 bar) in kg/m³)

    4. Für UN 1001 Acetylen, gelöst und UN 3374 Acetylen, lösemittelfrei siehe Absatz (10) Sondervorschrift für die Verpackung p.


  1. Solange die in den Absätzen (4) und (5) aufgeführten allgemeinen Vorschriften erfüllt sind, dürfen abweichende Prüfdrücke und Füllungsgrade verwendet werden.

    1. Das Befüllen der Druckgefäß darf nur durch besonders ausgerüstete Stellen, die über geeignete Verfahren verfügen, und durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden.

      Die Verfahren müssen folgende Kontrollen beinhalten:

      - Übereinstimmung der Gefäße und der Zubehörteile mit den Vorschriften,

      - Verträglichkeit der Gefäße und der Zubehörteile mit dem zu beförderdernden Produkt,

      - Nichtvorhandensein von Schäden, welche die Sicherheit beeinträchtigen können,

      - Einhaltung des Füllungsgrades oder des Fülldrucks, abhängig davon, welcher von beiden anwendbar ist,

      - vorschriftsmäßige Aufschriften und Kennzeichnungen.

    2. Für die Befüllung von Flaschen vorgesehenes Flüssiggas muss qualitativ hochwertig sein; diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das einzufüllende Flüssiggas den in der Norm ISO 9162:1989 festgelegten Begrenzungen der Korrosivität entspricht.

Wiederkehrende Prüfungen

  1. Nachfüllbare Druckgefäße sind nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6bzw. 6.2.3.5 wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.

  2. Sofern in den nachstehenden Tabellen nicht besondere stoffbezogene Vorschriften enthalten sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen vorgenommen werden:

    1. alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1T, 1TF, 1TO, 1TFC, 1TOC, 2T, 2TO, 2TF, 2TC, 2TFC, 2TOC, 4A, 4F und 4C;

    2. alle 5 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Stoffen anderer Klassen;

    3. alle 10 Jahre an Druckgefäßen zur Beförderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1A, 1O, 1F, 2A, 2O und 2F.

    Abweichend von den Vorschriften dieses Absatzes müssen die wiederkehren Prüfungen bei Druckgefäßen aus Verbundwerkstoffen in den Abständen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, festgelegt wurden.

    Sondervorschriften für die Verpackung

  3. Werkstoffverträglichkeit (für Gase siehe EN ISO 11114-1:1997 und EN ISO 11114-2:2000)

    [Bemerkung der Redaktion: Die Sondervorschriften sind im Datenblatt der UN-Nummer eingepflegt]

  4. Die vorschriften dieser Verpackungsanweisung gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen als erfüllt:

    [Tabelle der Normen: siehe Printausgabe]