Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
(ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen)
Verpackungsanweisung P200
Sondervorschrift ab
Vorschriften für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen
Die
Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Die
Druckprüfung ist mit einer inneren Untersuchung der
Druckgefäße sowie einer Überprüfung der
Armaturen zu verbinden.
- Darüberhinaus
sind sie alle zwei Jahre mit geeigneten Messgeräten (z.B.
Ultraschall) hinsichtlich Abzehrungen und des Zustandes der
Armaturen zu untersuchen.
- ihre
Wanddicke darf nicht geringer sein als 3 mm