Unterabschnitt 4.1.4.1

Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
(ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen)

Verpackungsanweisung P200
Sondervorschrift ab

Vorschriften für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen

Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Druckprüfung ist mit einer inneren Untersuchung der Druckgefäße sowie einer Überprüfung der Armaturen zu verbinden.
  2. Darüberhinaus sind sie alle zwei Jahre mit geeigneten Messgeräten (z.B. Ultraschall) hinsichtlich Abzehrungen und des Zustandes der Armaturen zu untersuchen.
  3. ihre Wanddicke darf nicht geringer sein als 3 mm