Unterabschnitt 4.1.4.1

Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
(ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen)

Verpackungsanweisung P200
Sondervorschrift ad

Vorschriften für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen

Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein.
  2. Zusätzlich zu den Angaben für wiederbefüllbare Gefäße müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
    • die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung des Stoffes,
    • die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile, die zum Zeitpunkt des Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse