Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
(ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen)
Verpackungsanweisung P200
Sondervorschrift ad
Vorschriften für Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen
Die Druckgefäße müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie müssen nach einem Berechnungsdruck von mindestens 2,1 MPa (21
bar) (Überdruck) bemessen sein.
- Zusätzlich zu den Angaben für wiederbefüllbare Gefäße
müssen folgende Angaben gut lesbar und dauerhaft angebracht sein:
- die UN-Nummer und die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte
offizielle Benennung für die Beförderung des Stoffes,
- die höchstzulässige Masse der Füllung und die Eigenmasse des
Gefäßes einschließlich Ausrüstungsteile, die zum Zeitpunkt des
Befüllens angebracht sind, oder die Bruttomasse