Vorschriften
für giftige Stoffe mit einem LC50-Werkt von höchstens
200 ml/m³ (ppm)
Die
Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder
Kappen mit einem zu den Ventilöffungen passenden Gewinden versehen sein, die aus einem
Werkstoff hergestellt sein
müssen, der vom Inhalt des Druckgefäßes nicht
angegriffen wird.
Jede
Flasche eines Bündels muss mit einem eigenen Ventil
ausgerüstet sein, das während der Beförderung
geschlossen sein muss. Nach dem Befüllen muss die
Sammelleitung entleert, gereinigt und verschlossen werden.
Flaschenbündel,
die UN 1045 Fluor, verdichtet, enthalten, dürfen mit
Trennventilen an Gruppen von Flaschen mit einem (mit Wasser)
ausgeliterten Gesamtfassungsraum von höchstens 150 Litern
anstatt mit Trennventilen an jeder Flasche ausgerüstet sein.
Flaschen
und die einzelnen Flaschen eines Flaschenbündels müssen
einen Prüfdruck von mindestens 200 bar und eine
Mindestwanddicke von 3,5 mm für Aluminiumlegierung oder 2 mm
für Stahl haben. Einzelne Flaschen, die dieser Vorschrift
nicht entsprechen, müssen in einer starren Außenverpackung
befördert werden, welche die Flasche und ihre Armaturen
ausreichend schützt und den Prüfanforderungen der
Verpackungsgruppe I entspricht. Druckfässer müssen eine
von der zuständigen Behörde festgelegte Mindestwanddicke
haben.
Druckgefäße
dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung
ausgerüstet sein.
Der
Fassungsraum von Flaschen eines Bündels ist auf höchstens
85 Liter zu begrenzen.
Jedes
Ventil muss dem Prüfdruck des Druckgefäßes standhalten können und muss entweder durch ein
kegeliges Gewinde oder durch andere Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001
entsprechen, direkt mit dem Druckgefäß verbunden sein.
Jedes
Ventil muss entweder Membranventil mit einer unperforieten
Membran oder ein Typs sein, der dem Undichtheiten durch die oder
an der Dichtung vorbei verhindert werden.
Die
Beförderung in Kapseln ist nicht zugelassen.
Jedes
Druckgefäß muss nach dem Befüllen auf Dichtheit
geprüft werden.