Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
(ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen)
Verpackungsanweisung P200
Sondervorschrift ta
Für
die Befüllung geschweißter Flaschen aus Stahl zur
Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 1965 dürfen andere
Kriterien verwendet werden:
- mit
Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der
Staaten), in den (denen) die Beförderung durchgeführt
wird, und
- in
Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der
zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks
oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Norm
Wenn
die Kriterien für das Befüllen von denen in P200 (5)
abweichen, muss das Beförderungspapier die Angebe
„Beförderung in Übereinstimmung mit
Verpackungsanweisung P200 Sondervorschrift für die Verpackung
ta“ und die Angabe der für die Berechnung des
Füllungsfaktors verwendeten Bezugstemperatur enthalten.