Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
(ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen)
Verpackungsanweisung P200
Sondervorschrift v
- Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus
Stahl, ausgenommen wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl
für die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978, darf auf 15
Jahre ausgedehnt werden:
- mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der
Staaten), in dem (denen) die wiederkehrende Prüfung und die
Beförderung durchgeführt werden, und
- in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der
zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks.
- Für wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für die
UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 darf diese
Frist auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des
Absatzes (12) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden
[Absatz 12 siehe Printausgabe]