Unterabschnitt 4.1.4.1

Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen
(ausgenommen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen)

Verpackungsanweisung P200
Sondervorschrift v

  1. Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen für Flaschen aus Stahl, ausgenommen wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978, darf auf 15 Jahre ausgedehnt werden:

    1. mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) des Staates (der Staaten), in dem (denen) die wiederkehrende Prüfung und die Beförderung durchgeführt werden, und
    2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerks.

  2. Für wiederbefüllbare geschweißte Flaschen aus Stahl für die UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 darf diese Frist auf 15 Jahre ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften des Absatzes (12) dieser Verpackungsanweisung angewendet werden
    [Absatz 12 siehe Printausgabe]