Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende SondervorschriftenSondervorschrift
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Muster
von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder
Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-,
Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu
Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert
werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen
Behörde befördert werden (siehe Absatz 2.2.1.1.3 ). Die
Masse nicht angefeuchteter oder nicht desensibilisierter explosiver
Muster ist entsprechend den
Vorschriften der zuständigen Behörde
auf 10 kg in kleinen Versandstücken begrenzt. Die Masse
angefeuchteter oder desensibilisierter Muster ist auf 25 kg begrenzt.