Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 181
Versandstücke
mit diesem Stoff sind außerdem mit einem Gefahrzettel nach
Muster 1 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde
des Ursprungslandes hat zugelassen, dass auf diesen Zettel beim
geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil
Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer
solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe Absatz
5.2.2.1.9).