Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 196
Zubereitungen,
die bei Laborversuchen weder im kavitierten Zustand detonieren noch
deflagrieren, die bei Erhitzung unter Einschluss nicht reagieren und
die keine Explosionskraft zeigen, dürfen unter dieser Eintragung
befördert werden. Die Zubereitung muss auch thermisch stabil
sein [d.h. Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung
(SADT) für ein Versandstück von 50 kg beträgt
mindestens 60°C]. Zubereitungen, die diesen Kriterien nicht
entsprechen, sind unter den Vorschriften der Klasse 5.2 zu befördert
(siehe Unterabschnitt 2.2.52.4).