Gemische genetisch veränderter Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderter Organismen (GMO),
die in Übereinstimmung mit der Vepackungsanweisung P904
des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den
übrigen Vorschriften
des ADR.
Wenn GMMO oder GMO den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 oder 6.2 (siehe Unterabschnitte
2.2.61.1 und 2.2.62.1) entsprechen, gelten die Vorschriften des ADR für die Beförderung giftiger
oder ansteckungsgefährlicher Stoffe.