Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 219

Gemische genetisch veränderter Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderter Organismen (GMO), die in Übereinstimmung mit der Vepackungsanweisung P904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR.

Wenn GMMO oder GMO den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 oder 6.2 (siehe Unterabschnitte 2.2.61.1 und 2.2.62.1) entsprechen, gelten die Vorschriften des ADR für die Beförderung giftiger oder ansteckungsgefährlicher Stoffe.