Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur
Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerüstet sein
(Kartuschen für den mechanischen Antrieb des Klassifizierungscodes
1.4C oder 1.4S), ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 Gruppe A
oder O gemäß Absatz 2.2.2.1.3 verändert wird, vorausgesetzt, die
Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treibstoffe) beträgt
höchstens 3,2 g je Feuerlöscher.
Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten
Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein.
Bem. "Im Herstellerland angewendete Vorschriften" bedeuten im
Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.
Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:
Bem. Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und allen für das jeweilige gefährliche Gut anwendbaren Vorschriften entsprechen.