Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 238
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Batterien gelten als auslaufsicher, wenn sie ohne
Flüssigkeitsverlust die unten angegebene Vibrations- und
Druckprüfung überstehen.
Vibrationsprüfung:
Die Batterie wird auf der Prüfplatte eines Vibrationsgeräts
festgeklemmt und einer einfachen sinusförmigen Bewegung mit
einer Amplitude von 0,8 mm (1,6 mm Gesamtausschlag) ausgesetzt. Die
Frequenz wird in Stufen von 1 Hz/min zwischen 10 Hz und 55 Hz
verändert. Die Bandbreite der Frequenzen wird in beiden
Richtungen in 95 ±5 Minuten für jede Befestigungslage
(Vibrationsrichtung) der Batterie durchlaufen. Die Batterie wird in
drei zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer
Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen,
soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) in Zeitabschnitten
gleicher Dauer geprüft.
Druckprüfung:
Im Anschluss an die Vibrationsprüfung wird die Batterie bei 24
°C ±4 °C sechs Stunden lang einem Druckunterschied
von mindestens 88 kPa ausgesetzt. Die Batterie wird in drei
zueinander senkrechten Positionen (einschließlich einer
Position, bei der sich die Füll- und Entlüftungsöffnungen,
soweit vorhanden, in umgekehrter Lage befinden) jeweils mindestens
sechs Stunden lang geprüft.
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Auslaufsichere Batterien unterliegen nicht den
Vorschriften des ADR, wenn bei einer Temperatur von 55 °C im
Falle eines Gehäusebruchs oder eines Risses im Gehäuse der
Elektrolyt nicht austritt, keine freie Flüssigkeit vorhanden
ist, die austreten kann, und die Pole der Batterien in
versandfertiger Verpackung gegen Kurzschluss geschützt sind.