Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 283
Gegenstände,
die ein Gas enthalten und als Stoßdämpfer dienen,
einschließlich Stoßenergie absorbierende Einrichtungen
oder Druckluftfedern unterliegen nicht den Vorschriften des ADR,
vorausgesetzt:
- jeder
Gegenstand hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von
höchstens 1,6 Liter und einen Ladedruck von höchstens 280
bar, wobei das Produkt aus Fassungsraum (Liter) und Ladedruck (bar)
80 nicht überschreitet (d.h. 0,5 Liter Fassungsraum und 160 bar
Ladedruck, 1 Liter Fassungsraum und 80 bar Ladedruck, 1,6 Liter
Fassungsraum und 50 bar Ladedruck, 0,28 Liter Fassungsraum und 280
bar Ladedruck);
- jeder
Gegenstand hat einen Berstdruck, der bei Produkten mit einem
Fassungsraum des Gasbehälters von höchstens 0,5 Liter
mindestens dem vierfachen Ladedruck und bei Produkten mit einem
Fassungsraum des Gasbehälters von mehr als 0,5 Liter mindestens
dem fünffachen Ladedruck bei 20 °C entspricht;
- jeder
Gegenstand ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht
splittert;
- jeder
Gegenstand ist nach einer für die zuständige Behörde
annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt und
- die
Bauart wurde einem Brandtest unterzogen, bei dem nachgewiesen wurde,
dass der Innendruck des Gegenstandes mittels einer Schmelzsicherung
oder einer anderen Druckentlastungseinrichtung abgebaut wird, so
dass der Gegenstand nicht splittern oder hochschießen kann.
Wegen
Ausrüstungsteilen zum Betrieb von Fahrzeugen siehe auch
Unterabschnitt 1.1.3.2 d).