Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 284
Ein
Sauerstoffgenerator, chemisch, der oxidierende Stoffe enthält,
muss folgenden Bedingungen entsprechen:
- der
Generator darf, wenn er eine Vorrichtung zur Auslösung von
Explosivstoffen enthält, unter dieser Eintragung nur befördert
werden, wenn er gemäß Bem. zu Absatz 2.2.1.1.1 b) von
der Klasse 1 ausgeschlossen ist.
- der
Generator muss ohne seine Verpackung einer Fallprüfung aus 1,8
m Höhe auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale
Oberfläche in der Stellung, in der die Wahrscheinlichkeit eines
Schadens am größten ist, ohne Austreten von Füllgut
und ohne Auslösen standhalten.
- wenn
ein Generator mit einer Auslösevorrichtung ausgerüstet
ist, muss er mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen gegen
unbeabsichtigtes Auslösen haben.