Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 584
Dieses Gas
unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn:
- es in gasförmigen Zustand ist,
-
es
höchstens 0,5 % Luft enthält,
- es in
metallenen Kapseln (Sodors, Sparklets) enthalten ist, die frei von
Fehlern sind, die ihre Festigkeit verringern könnten;
-
die
Dichtheit des Verschlusses der Kapsel sichergestellt ist;
- eine
Kapsel höchstens 25 g dieses Gases enthält und
-
eine
Kapsel höchstens 0,75 g dieses Gases je cm³ Fassungsraum
enthält.