Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 598

Folgende Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR:

  1. Neue Batterien, wenn:
    • sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
    • sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z.B. auf Paletten gestapelt;
    • sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen; sie gegen Kurzschluss gesichert sind.

  2. Gebrauchte Batterien, wenn:
    • ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
    • sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z.B. auf Paletten gestapelt;
    • sie außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren aufweisen;
    • sie gegen Kurzschluss gesichert sind.
"Gebrauchte Batterien" sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.