Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 598
Folgende
Batterien unterliegen nicht den Vorschriften des ADR:
- Neue
Batterien, wenn:
- sie
gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
- sie
mit Trageeinrichtungen versehen sind, es sei denn, sie sind z.B. auf
Paletten gestapelt;
- sie
außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren
aufweisen; sie gegen Kurzschluss gesichert sind.
- Gebrauchte
Batterien, wenn:
- ihre
Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
- sie
gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert
sind, z.B. auf Paletten gestapelt;
- sie
außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren
aufweisen;
- sie
gegen Kurzschluss gesichert sind.
"Gebrauchte
Batterien" sind solche, die nach normalem Gebrauch zu Zwecken
des Recyclings befördert werden.