Genetisch
veränderte Mikro-Organismen sind solche, die für Menschen
und Tiere nicht gefährlich sind, die aber Tiere, Pflanzen,
mikrobiologische Stoffe und Ökosysteme in einer Weise verändern
können, die in der Natur nicht vorkommen kann.
Genetisch
veränderte Mikro-Organismen, für die eine Genehmigung zur
Freisetzung in die Umwelt erteilt wurde3), unterliegen
nicht den Vorschriften der Klasse 9.
Lebende
Wirbeltiere oder wirbellose Tiere dürfen nicht dazu benutzt
werden, dieser UN-Nummer zugeordnete Stoffe zu befördern, es sei
denn, dieser Stoff kann nicht auf eine andere Weise befördert
werden.
Bei der
Beförderung von leicht verderblichen Stoffen dieser UN-Nummer
sind geeignete Hinweise erforderlich, z.B. KÜHLEN AUF +2
°C/ +4 °C oder BEFÖRDERUNG IM GEFRORENEN
ZUSTAND oder NICHT GEFRIEREN.
3) Siehe
insbesondere Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220 EWG (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106 vom 17.April 2001, Seite 8 bis 14),
in dem die Genehmigungsverfahren für die Europäischen
Gemeinschaften festgelegt sind.