Die in
Kaspitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und
technischen Eigenschaften führen bei der Beförderung des Stoffes in ADR-Tanks zu
unterschiedlichen
Tankcodierungen für ein und dieselbe
Verpackungsgruppe.
Zur
Identifizierung dieser dieser physikalischen und technischen Eigenschaften des in
einem Tank beförderten Produkts ist nur bei der Beförderung in ADR-Tanks zu den im
Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen folgende
Angaben hinzuzufügen:
Sondervorschrift
640X, wobei X der entsprechende Großbuchstabe ist, der in Kapitel 3.2
Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640
erscheint.
Auf diese Angabe kann bei
Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer
bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden