Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 647
Die
Berförderung von Gärungsessig und Essigsäure in
Lebensmittelqualität mit höchstens 25 Masse-% reiner Säure
unterliegt nur den folgenden Vorschriften:
-
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel
(IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen aus
rostfreien Stahl oder Kunststoff hergestellt sein, der gegenüber
Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität
dauerhaft korrosionsfest ist.
-
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel
(IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen mindestens
einmal jährlich einer Sichtprüfung durch den Eigentümer
unterzogen werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind
aufzuzeichnen und mindestens ein Jahr aufzubewahren. Beschädigte
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und
Großverpackungen, sowie Tanks dürfen nicht befüllt
werden.
-
Verpackungen, einschließlich Großpackmittel
(IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks müssen so befüllt
werden, dass das Füllgut nicht verschüttet wird oder an
der Außenseite anhaftet.
-
Dichtungen und Verschlüsse müssen gegenüber
Gärungsessig und Essigsäure in Lebensmittelqualität
widerstandfähig sein. Verpackungen, einschließlich
Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, sowie Tanks
müssen durch den Verpacker und/oder den Befüller so dicht
verschlossen werden, dass unter normalen Beförderungsbedingungen
kein Füllgut austritt.
- Zusammengesetzte Verpackungen mit einer Innenverpackung
aus Glas oder Kunststoff (siehe Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsvorschrift P
001), die die allgemeinen Verpackungsvorschriften der
Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.5, 4.1.1.6, 4.1.1.7
und 4.1.1.8 erfüllen, dürfen verwendet werden.
Die
übrigen Vorschriften des ADR gelten nicht.