Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 650
Die Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen
Farbresten bestehen, dürfen unter den Vorschriften der
Verpackungsgruppe II befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften
für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II dürfen Abfälle auch wie
folgt verpackt und befördert werden:
- Die Abfälle dürfen nach Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P002 oder
Unterabschnitt 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC06
verpackt sein.
- Die Abfälle dürfen in flexiblen Großpackmitteln (IBC) der Arten
13H3, 13H4 und 13H5 in vollwandigen Umverpackungen verpackt sein.
- Die Prüfungen der unter a) und b) angegebenen Verpackungen und
Großpackmittel (IBC) darf nach den Vorschriften des Kapitels 6.1
bzw. 6.5 für feste Stoffe mit den Prüfanforderungen für die
Verpackungsgruppe II durchgeführt werden.
Die Prüfungen sind an Verpackungen und Großpackmitteln (IBC)
durchzuführen, die mit einer repräsentativen Probe der Abfälle
versandfertig befüllt sind.
- Die Beförderung in loser Schüttung in vollwandigen bedeckten
Fahrzeugen, vollwandigen geschlossenen Containern oder vollwandigen
bedeckten Großcontainern ist zugelassen. Der Aufbau der Fahrzeuge
oder Container muss dicht sein oder beispielsweise mit Hilfe einer
geeigneten und ausreichend festen Innenbeschichtung abgedichtet
werden.
- Wenn die Abfälle nach den Vorschriften dieser Sondervorschrift
befördert werden, muss dies gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 wie
folgt im Beförderungspapier angegeben werden: "UN 1263 ABFALL FARBE,
3, II" oder "UN 1263 ABFALL FARBE, 3, VG II" .