Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 652
Gefäße
aus austenitischen rostreien Stahl, Gefäße aus
ferritischem und austenitischn Stahl (Duplexstahl) und geschweißte
Titan-Gefäße, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2
entsprechen, jedoch für die Verwendung als Treibstoffgefäße
für Heißluftballons oder Zeppeline nach nationalen
Vorschriften für die Luftfahrt gebaut und zugelassen und vor dem
1.Juli 2004 in Betrieb gesetzt wurden (Datum der erstmaligen
Prüfung), dürfen auf der Straße befördert
werden, vorausgesetzt, sie entsprechen den folgenden Vorschriften:
- die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 6.2.1
müssen erfüllt werden;
- die Auslegung und der Bau der Gefäße müssen
von einer nationalen Luftfahrtbehörde für die Verwendung
in der Luftfahrt zugelassen worden sein;
- in Abweichung zu Absatz 6.2.3.1.2 muss der
Berechnungsdruck von einer verringerten höchsten
Umgebungstemperatur von + 40°C abgeleitet werden; in diesem
Fall:
- dürfen die Flaschen in Abweichung zu
Unterabschnitt 6.2.5.1 aus gewalztem und geglühtem kommerziell
reinem Titan mit den Mindestanforderungen Rm > 450
MP, εA
> 20 % ( εA
= Dehnung nach Bruch) hergestellt werden;
- dürfen Gefäße aus autenitischen
rostfreien Stahl und Gefäße aus ferritischem und
austenitischem Stahl (Duplexstahl) mit einem Spannungswert bis
höchstens 85 % der garantierten Mindeststreckgrenze (Re) bei
einem von einer verringerten höchsten Umgebungstemperatur von
+ 40°C abgeleiteten Berechnungsdruck verwendet werden.
- müssen die Gefäße mit einer
Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, die einen
nominalen Ansprechdruck von 26 bar hat; der Prüfdruck dieser
Gefäße darf nicht geringer sein als 30 bar;
- wenn die Abweichungen des Absatzes c) nicht angewendet
werden, müssen die Gefäße für eine
Bezugstemperatur von 65 °C ausgelegt und damit
Druckentlastungseinrichtungen mi einem von der zuständigen
Behörde des Verwendungslandes festgelegten nominalen
Ansprechdruck ausgerüstet sein;
- der Hauptkörper der Gefäße muss mit
einer äußeren wasserbeständigen Schutzschicht von
mindestens 25 mm Dicke abgedeckt sein, die aus Hartschaum oder einem
ähnlichen Werkstoff besteht;
- das Gefäß muss während der Beförderung
in einem deutlichen und sichtbaren Zettel gekennzeichnet sein, auf
dem angegeben ist, dass die Gefäße nur für die
Verwendung in Heißluftballons und Zeppelinen zugelassen sind;
- die Betriebsdauer (ab dem Datum der erstmaligen
Prüfung) darf 25 Jahr nicht überschreiten.