Kapitel
3.3
Für
bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 655
Flaschen, die nach der Richtlinie
97/23/EG5) oder der Richtlinie 2014/68/EU6)
ausgelegt, gebaut, zugelassen und
gekennzeichnet wurden und für Atemschutzgeräte
verwendet werden, dürfen, ohne dem Kapitel 6.2 zu entsprechen,
befördert werden, vorausgesetzt,
sie werden den Prüfungen des Absatzes 6.2.1.6.1 unterzogen und die in
Unterabschnitt 4.1.4.1
Verpackungsanweisung P200 festgelegten Frist zwischen den Prüfungen
wird nicht überschritten.
Die für die Wasserdruckprüfung anzuwendende Druck ist der auf der
Flasche gemäß Richtlinie 97/23/EG oder der Richtlinie 2014/68/EU
angegebene Druck.
5) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29.Mai 1997 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte
(Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 181 vom 9.Juli 1997, Seiten 1 bis 55)
6)Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15.Mai 2014 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von
Druckgeräten auf dem Markt (Amtsblatt der
Europäischen Union Nr. L 189 vom 27.Juni 2014, Seite 164 bis 259).