Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 658

Die Beförderung von UN 1057 FEUERZEUGE, die der Norm EN ISO 9994:2019 + A1:2008 „Feuerzeuge - Festlegungen für die Sicherheit“ entsprechen, und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE unterliegt nur den Bedingen der Abschnitte 3.4.1 a) bis g), 3.4.2 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 30 kg), 3.4.3 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 20 kg), 3.4.11 und 3.4.12 erster Satz, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die gesamte Bruttomasse jedes Versandstücks ist nicht größer als 10 kg,

  2. die Bruttomasse solcher Versandstücke, die in einem Wagen oder Großcontainer befördert werden beträgt höchstens 100 kg und

  3. jede Außenverpackung ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057 FEUERZEUGE“ bzw. „UN1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE“ gekennzeichnet