Diese Eintragung darf nur für Verpackungen, Großverpackungen oder
Großpackmittel (IBC) oder Teile davon verwendet werden, die
gefährliche Güter enthalten haben und die zur Entsorgung, zum
Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur
Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung
oder Wiederverwendung befördert werden und die so weit entleert
wurden, dass bei der Übergabe zur Beförderung nur an den
Verpackungsteilen anhaftende Rückstände gefährliche Güter vorhanden
sind.
Anwendungsbereich:
Bei den in den leeren, ungereinigten Altverpackungen enthaltenen Rückständen darf es sich nur um gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 handeln. Darüber hinaus darf es sich dabei nicht um Rückstände der folgenden Stoffe handeln:
Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine Haupt-
oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit anderen
leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen, die eine Gefahr
einer anderen Klasse aufweisen zusammen in loser Schüttung verladen
werden. Leere ungereinigte Altverpackungen mit Rückständen, die eine
Haupt- oder Nebengefahr der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht mit
anderen leeren ungereinigten Altverpackungen mit Rückständen, die eine
Gefahr einer anderen Klasse aufweisen, zusammen in ein und derselben
Außenverpackung zusammengepackt werden.
Am Verladeort müssen dokumentierte Sortierverfahren angewendet werden,
um die Einhaltung der für diese Eintragung geltenden Vorschriften
sicherzustellen.
Bem. Die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung.