Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 664

Werden Stoffe unter dieser Eintragung in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks befördert, so dürfen diese Tanks mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sein

Additivierungseinrichtungen:

Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen.

Abhängig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften:
  1. Bau der Umschließungsmittel
    1. Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.B. Tankabteil) müssen sie die zutreffenden Vorschriften des Kapitels 6.8 erfüllen.
    2. Bei einer dauerhaften Befestigung außen am Tank oder am Tankfahrzeug unterliegen sie nicht den Bauvorschriften des ADR, sofern die folgenden Vorschriften erfüllt sind:

      Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfüllen die nachstehenden Mindestvorschriften für die Wanddicke:
    3. Werkstoff Mindestwandstärke a
      rostfreie austenitische Stähle 2,5 mm
      andere Stähle 3 mm
      Aluminiumlegierungen 4 mm
      Aluminium, 99,80 % rein 6 mm
      aWenn die Umschließungsmittel aus einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der metallenen Innenwand der vorgeschriebenen Wanddicke entsprechen.

      Schweißarbeiten müssen gemäß dem ersten Unterabsatz des Absatzes 6.8.2.1.23 ausgeführt sein, mit der Ausname, dass für die Bestätigung der Qualität der Schweißnähte andere geeignete Methoden angewendet werden dürfen.

    4. Bei den Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, muss es sich um Metallverpackungen handeln, die den für das betreffende Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen

  2. Tankzulassung
    Für Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder ausgerüstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4.

  3. Verwendung von Umschließungsmitteln und Additivierungseinrichtungen
    1. Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften.
    2. Im Falle von Absatz a) (ii) darf der Gesamtfassungsraum der Umschließungsmittel 400Liter je Fahrzeug nicht überschreiten.
    3. Im Falle von Absatz a) (iii) gelten der Unterabschnitt 7.5.7.5 und der Abschnitt 8.3.3 nicht. Die Verpackungen dürfen nur während des Entleerens des Tanks mit der Additivierungseinrichtung verbunden sein. Während der Beförderung müssen die Verschlüsse und Anschlusseinrichtungen dicht verschlossen sein.

  4. Prüfung von Additivierungseinrichtungen
    Für die Additivierungseinrichtung gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.4. Im Falle von Absatz a) (ii) müssen die Umschließungsmittel der Additivierungseinrichtung zum Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung, der Zwischenprüfung oder der wiederkehrenden Prüfung des Tanks jedoch nur einer äußeren Sichtprüfung und einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Dichtheitsprüfung muss mit einem Prüfdruck von mindestens 0,2 bar durchgeführt werden.
    Bem. Für die in Absatz a) (iii) beschriebenen Verpackungen gelten die entsprechenden Vorschriften des ADR.

  5. Beförderungspapier
    Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier vermerkt werden. In diesem Fall muss im Beförderungspapier die Angabe «ADDITIVIERUNGSMITTEL» hinzugefügt werden.

  6. Schulung der Fahrzeugführer
    Fahrzeugführer, die eine Schulung gemäß Abschnitt 8.2.1 für die Beförderung dieses Stoffes in Tanks erhalten haben, benötigen keine zusätzliche Schulung für die Beförderung der Additive.

  7. Anbringen von Großzetteln (Placards) oder Kennzeichnung
    Das Anbringen von Großzetteln (Placards) an oder die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks für die Beförderung von Stoffen unter dieser Eintragung gemäß Kapitel 5.3 wird durch das Vorhandensein einer Additivierungseinrichtung oder der darin enthaltenen Additive nicht beeinflusst