Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

Sondervorschrift 668

Erwärmte Stoffe für Zwecke der Anbringung von Straßenmarkierungen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, folgende Bedingungen werden erfüllt:

  1. sie entsprechen nicht den Kriterien einer anderen Klasse als der Klasse 9;
  2. die Temperatur an der äußeren Oberfläche des Kessels ist nicht größer als 70°C
  3. der Kessel ist so verschlossen, dass ein Austreten von Füllgut während der Beförderung verhindert wird;
  4. der höchste Fassungsraum des Kessels ist auf 3000 Liter begrenzt.