Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 676
Für die Beförderung von Versandstücken, die polymerisierende Stoffe
enthalten, müssen die Vorschriften der Sondervorschrift 386 nicht
angewendet werden, wenn sie zur Entsorgung oder zum Recycling
befördert werden, vorausgesetzt, folgende Vorschriften werden
eingehalten:
- vor der Verladung hat eine Prüfung ergeben, dass die
Außentemperatur des Versandstücks und die Umgebungstemperatur nicht
wesentlich voneinander abweichen;
- die Beförderung erfolgt innerhalb eines Zeitraums von höchstens 24
Stunden nach dieser Prüfung;
- die Versandstücke sind während der Beförderung vor direkter
Sonneneinstrahlung sowie vor der Einwirkung anderer Wärmequellen (z.
B. zusätzliche Ladungen, welche über Umgebungstemperatur befördert
werden) geschützt;
- die Umgebungstemperaturen während der Beförderung betragen weniger
als 45 °C;
- Fahrzeuge und Container sind ausreichend belüftet;
- die Stoffe sind in Versandstücken mit einem Fassungsraum von
höchstens 1000 Liter verpackt.
Bei der Beurteilung der Stoffe für die Beförderung unter den
Bedingungen dieser Sondervorschrift können zusätzliche Maßnahmen zur
Verhinderung einer gefährlichen Polymerisation in Betracht gezogen
werden, z. B. der Zusatz von Inhibitoren.