Vorschriften
für die Be- und Entladung und die Handhabung
Sondervorschrift CV 27
- Die Versandstücke müssen so verstaut
sein, dass sie leicht zugänglich sind.
- Wenn die Versandstücke gekühlt zu
befördern sind, muss die Aufrechterhaltung der Kühlkette
während des Umladens oder der Zwischenlagerung sichergestellt
werden.
- Die Versandstücke dürfen nur an
kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.