Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung

Sondervorschrift CV 27

  1. Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind.

  2. Wenn die Versandstücke gekühlt zu befördern sind, muss die Aufrechterhaltung der Kühlkette während des Umladens oder der Zwischenlagerung sichergestellt werden.

  3. Die Versandstücke dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.