Kapitel 9.6
Fahrzeuge unter Temperaturkontrolle
Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte
Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle
9.6.1 Die zur Beförderung von Stoffen unter
Temperaturkontrolle verwendeten Fahrzeuge mit Wärmedämmung,
Kältespeicher oder Kältemaschine müssen den folgenden Vorschriften
entsprechen:
- Das Fahrzeug muss hinsichtlich seiner Isolierung und der
Kältequelle so beschaffen und ausgerüstet sein, dass die nach Absatz
2.2.41.1.17 und 2.2.52.1.15 oder in Unterabschnitt 2.2.41.4 oder
2.2.52.4 vorgesehene Kontrolltemperatur für den zu befördernden
Stoff nicht überschritten wird. Der Wärmedurchgangskoeffizient darf
0,4 W/m2K nicht überschreiten;
- das Fahrzeug muss so eingerichtet sein, dass die Dämpfe der
beförderten Stoffe oder Kühlmittel nicht in das Fahrerhaus
eindringen können;
- durch eine geeignete Einrichtung muss vom Fahrerhaus aus jederzeit
die im Laderaum herrschende Temperatur festgestellt werden können;
- der Laderaum muss mit Lüftungsschlitzen oder -klappen versehen
sein, wenn die Gefahr der Bildung eines gefährlichen Überdrucks in
diesem Raum besteht. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um
gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Kühlung durch die
Lüftungsschlitze oder -klappen nicht beeinträchtigt wird;
- das Kühlmittel darf nicht entzündbar sein; und
- das Kühlagregat von Fahrzeugen mit Kältemaschinen muss
unabhängig vom Antriebsmotor des Fahrzeugs betrieben werden können.
9.6.2 Die zur Vermeidung der Überschreitung der
Kontrolltemperatur geeigneten Maßnahmen sind in
Absatz 7.1.7.4.5 aufgeführt. Je nach angewandtem Verfahren
können in Kapitel 7.2 die ergänzenden Vorschriften für die Herstellung
des Fahrzeugaufbaus aufgeführt werden.