Siehe Abschnitt 7.1.7
Bem. Diese Sondervorschrift V8 gilt nicht für Stoffe gemäß Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durh den Zusatz chemischer
Inhibatoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50°C ist. In diesem all kann eine
Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Temperatur 55°C überschreiten kann.