Vorschriften
für die Überwachung der Fahrzeuge
Kapitel 8.4
Fahrzeuge,
die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in
den besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis S21 des Kapitels 8.5
für ein bestimmtes Gut gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A
Spalte 19 angegeben sind, müssen überwacht werden; ohne
Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich
parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.
Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das
Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen
wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den in den
nachstehenden Absätzen a), b) oder c) genannten Bedingungen
entspricht:
- ein
Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der
Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet
sein muss, bewacht wird;
- ein
öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das
Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere
Fahrzeuge beschädigt zu werden; oder
- eine
abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten
gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise nicht als
öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient.
Die
Parkplätze nach Absatz b) dürfen nur benutzt werden, wenn
solche nach Absatz a) nicht vorhanden sind; die nach Absatz c) dürfen
nur benützt werden, wenn solche nach Absatz a) und b) fehlen.
ACHTUNG
In
Deutschland gelten für Gefahrgüter hierzu abweichend andere
Regelungen, unabhängig der Art des Gefahrgutes und der Menge
(siehe GGVSE Anlage 2 Nr. 2.2)