L | Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beföderung aufgegeben werden |
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4 | Mindesberechnungsdruck 4 bar (siehe 6.8.2.1.14) |
D | Tank mit obenliegenden Öffnungen ohne Öffnungenunterhalb des Flüssigkeitsspiegels |
N | Tank ohne Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 und nicht luftdicht verschlossen. |
Eine Wechselseitige Verwendung der Tanks für
andere Stoffe und Stoffgruppen ist nur dann zugelassen, wenn dies in der
Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Eine Hierachie ist
nicht anwendbar. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte 13
angegebenen Sondervorschriften dürfen gemäß den Vorschriften am Ende des
Absatzes 4.3.4.1.2 jedoch höherwertige Tanks verwendet werden.