L | Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beföderung aufgegeben werden |
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G | Mindesberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.14 |
B | Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen und Entleeren |
V | Tank mit Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 ohne Einrichtung zur Verhinderung einer Flammenausbreitung oder nicht explosionsdruckfester Tank |
Eine Wechselseitige Verwendung der Tanks für
andere Stoffe und Stoffgruppen ist nur dann zugelassen, wenn dies in der
Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Eine Hierachie ist
nicht anwendbar. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte 13
angegebenen Sondervorschriften dürfen gemäß den Vorschriften am Ende des
Absatzes 4.3.4.1.2 jedoch höherwertige Tanks verwendet werden.