Unterabschnitt 4.1.4.2
Anweisungen für die Verwendung von Großpackmitteln (IBC)

Sondervorschrift B19

Für die UN-Nummern 3532 und 3534 müssen die Großpackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Großpackmittels (IBC) führen könnte.

siehe auch Verpackungsanweisung IBC03